Kann man eine Brille von der Steuer absetzen?
Die tägliche Arbeit im Büro ist in Zeiten, in denen jeder Arbeitsplatz mit mindestens einem Bildschirm ausgestattet ist, eine besondere Herausforderung für die Augen. Die Vermutung, dass die Kosten für eine Brille deshalb bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, liegt nahe. So einfach ist das jedoch nicht. Erfahren Sie hier, wie und unter welchen Umständen Sie Ihre Brille von der Steuer absetzen können.
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Brille als Werbungskosten geltend machen – geht das?
Viele Arbeitnehmer, vor allem diejenigen mit Büroarbeitsplätzen, lassen sich früher oder später eine Arbeitsplatzbrille anfertigen, die auf ihre Bedürfnisse im Beruf abgestimmt ist. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um Gleitsichtbrillen oder Nahkomfortbrillen, die ihnen das scharfe Sehen in unterschiedlichen Entfernungen ermöglichen, ohne dass sie ständig die Brille wechseln müssen. Der Preis für eine perfekt auf mehrere Sichtbereiche angepasste Sehhilfe ist dementsprechend hoch. Wenn Sie sich die Brille in erster Linie für die Arbeit anfertigen lassen, liegt die Vermutung nahe, dass Sie zumindest einen Teil der Kosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen können. Doch das ist leider nicht der Fall.
Als Werbungskosten gelten alle Ausgaben, die mit der Ausübung Ihres Berufs zu tun haben. Über diesen Posten lassen sich zum Beispiel Kosten für Fachliteratur, Anfahrtswege, Umzüge oder auch spezielle Kleidung absetzen. Die Brille gehört jedoch nicht dazu. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil aus dem Jahr 2005 (Aktenzeichen VI R 50/03) entschieden. Demnach dient die Arbeitsplatzbrille der Behebung einer allgemeinen Sehschwäche, die der privaten Lebensführung zugeordnet wird. In der Begründung für die Entscheidung wird angeführt, dass die Brille in diesem Fall keine besondere Schutzfunktion habe und nicht aus Gründen des Arbeitsschutzes getragen werden müsse. Die Kosten für gesundheitliche Hilfsmittel, die in den Bereich der privaten Lebensführung fallen, muss jeder selbst tragen beziehungsweise über die Krankenversicherung abrechnen. Dass ein Hilfsmittel gleichzeitig auch für die korrekte Ausübung des Berufs notwendig ist, wird an dieser Stelle nicht berücksichtigt.
Werbungskosten: Brille in seltenen Ausnahmefällen absetzbar
Ganz allgemein sieht es also schlecht aus, wenn Sie Ihre Brille bei der Steuer geltend machen wollen. Doch es gibt zwei Ausnahmen, in denen die Ausgaben für eine Arbeitsplatzbrille als Werbungskosten anerkannt werden:
- Sie können nachweisen, dass die Sehschwäche eine direkte Folge Ihrer täglichen Arbeit ist.
- Die Brille dient ausschließlich zum Schutz Ihrer Augen während der Arbeit. Diese Schutzfunktion muss allerdings eindeutig belegt werden. Eine bloße Korrektur der Sehstärke reicht hierfür nicht aus. Streng genommen trifft diese Definition fast nur auf Schutzbrillen zu, die in Produktionshallen oder Laboren getragen werden müssen.
Trick für die Steuer: Die Brille als „außergewöhnliche Belastung“
Ein Hintertürchen lässt der Gesetzgeber jedoch offen: Die Arbeitsplatzbrille lässt sich als sogenannte „außergewöhnliche Belastung“ doch von der Steuer absetzen. Allerdings ist auch das nicht ganz einfach. Denn in diese Kategorie fallen nur Ausgaben, die eine festgelegte „zumutbare Belastung“ überschreiten. Die Höhe dieser zumutbaren Belastung ist für jeden Arbeitnehmer unterschiedlich und wird auf Grundlage des Jahreseinkommens berechnet. Wenn Sie den genauen Betrag erfahren wollen, wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt.
Und noch einen Wermutstropfen gibt es bei dieser Möglichkeit: Überschreiten die Kosten der Brille die Grenze, wird nur der Betrag erstattet, der darüberliegt. Auf eine volle Erstattung, wie bei den Werbungskosten üblich, müssen Sie also in jedem Fall verzichten. Dennoch kann sich gerade bei der kostenintensiven Anfertigung von Gleitsicht- und Mehrstärkengläsern für Bildschirmbrillen die Erstattung eines Teilbetrags lohnen.