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Arbeitsplatzbrille: Wann zahlt der Arbeitgeber?

Sie arbeiten oft vor dem Bildschirm oder sind während Ihrer Tätigkeit Gefahren ausgesetzt? Wenn die bisherige Sehhilfe nicht ausreicht, zahlt für die neue Arbeitsbrille Ihr Arbeitgeber. Laut Arbeitsschutzgesetz ist er zur kompletten Kostenübernahme verpflichtet. Gebunden ist dies allerdings an bestimmte Voraussetzungen. Erfahren Sie mehr.

Inhaltsverzeichnis

Rechtliche Voraussetzungen

Eine Brille, welche die Augen am Arbeitsplatz vor Verletzungen schützt und optimales Sehen ermöglicht, ist Bestandteil des Arbeitsschutzes. Wer beispielsweise Schweißarbeiten durchführt, mit gefährlichen Substanzen hantiert oder in einem Umfeld mit permanent aufwirbelndem Staub tätig ist, erhält kostenfrei ein Schutzbrille – wenn nötig sogar mit Korrektionsgläsern. Dies gilt ebenso für Lupenbrillen, die in medizinischen und technischen Berufen zur vergrößernden Darstellung unerlässlich sind. Hingegen wissen die wenigsten Arbeitnehmer, dass auch Brillen für Bildschirmtätigkeiten dazugehören. Reicht die bisherige Sehhilfe nicht aus, benötigen Angestellte eine speziell für ihren Tätigkeitsbereich angefertigte Brille. Das Arbeitsschutzschutzgesetz definiert sie als „persönliche Schutzausrüstung“. Für eine notwendige Arbeitsbrille steht daher der Arbeitgeber in der Pflicht. Benötigen Sie sie, können Sie sich auf Paragraf 3 Abs. 3 ArbSchG berufen.

Allerdings ist die Kostenübernahme an bestimmte Voraussetzungengeknüpft. Gesetzlich regelt dies die sogenannte Bildschirmarbeitsverordnung. Eine Bedingung ist, dass ein Augenarzt die Notwendigkeit einer Bildschirmbrille
feststellt und Letztere verordnet. Zudem ist vorauszusetzen, dass der Arbeitnehmer auch tatsächlich an einem Monitorgerät tätig ist. Zum letzten Punkt gibt es verschiedene Ansichten. Nach Beschluss eines Arbeitsgerichts ist dies gegeben, wenn der Angestellte bei einem siebenstündigen Arbeitstag mindestens 30 bis 45 Minuten an einem Bildschirm beschäftigt ist. Viele orientieren sich auch an der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschrift VBG 104. Diese erachtet es als Bildschirmarbeit, wenn die folgenden Punkte gegeben sind:

  • Ein Bildschirmgerät ist zur Arbeit notwendig und nicht durch ein anderes Arbeitsmittel zu ersetzen.
  • Die Bildschirmarbeit erfordert besondere Kenntnisse und Fertigkeiten.
  • Der Arbeitnehmer nutzt den Monitor in der Regel jeden Tag mehrmals und in Zeiträumen ohne Unterbrechung.
  • Die Tätigkeit am Monitor erfordert hohe Konzentration, um Fehler zu vermeiden, die Konsequenzen nach sich ziehen könnten.

Wann benötigen Sie eine Arbeitsplatzbrille?

Ist eine Sehhilfe erforderlich oder reichen die bisherigen Korrektionsgläser nicht aus, beeinträchtigt dies das Sehvermögen, führt zu Beschwerden und mitunter zu Krankheiten.

Bildschirmarbeit überfordert die Augen schnell. Müde Augen senken die Leistungsfähigkeit im Arbeitsalltag und führen dazu, dass Sie anschließend erschöpfter sind. Oftmals geht dies mit Migräne, brennenden oder tränenden Augen
einher. Am häufigsten ruft die Tätigkeit das sogenannte Office-Eye-Syndrom hervor. Hierbei sind die Augen chronisch trocken. Wer die Monitordarstellung nicht scharf erkennt, nimmt häufig unbewusst eine unnatürliche Haltung ein und die Augenbeschwerden verstärken sich. Dies ist überwiegend bei Altersweitsichtigkeit der Fall, die sich in der Regel ab einem Alter von Mitte 40 einstellt. Um die Sehdistanz zu überwinden, beugen sich Betroffene weit nach vorne und legen den Kopf in den Nacken. Auf Dauer führt dies zu Verspannungen im Nacken, anhaltenden Rückenschmerzen und bleibenden Schäden der Wirbelsäule.

Beobachten Sie am besten einmal Ihr Leseverhalten, um festzustellen, ob Sie eine Sehhilfe oder spezielle Computerbrille benötigen. Schließen Sie dabei aus, dass falsche Einstellungen oder die Arbeitsplatzgestaltung Grund für die schlechte Sicht sind. Denn auch eine zu geringe Schriftgröße, flimmernde Darstellung, schlechte Bildauflösung, falsche Monitorausrichtung und störende Lichtquellen belasten die Augen.

Wie beantragen Sie eine Arbeitsbrille?

Wenn für die Kosten der Arbeitsplatzbrille der Arbeitgeber aufkommen soll, vereinbaren Sie als Erstes einen Termin beim Augenarzt. Verfügt Ihre Arbeitsstelle über einen Betriebsarzt, suchen Sie zunächst diesen auf. Er wird Sie an einen Augenarzt überweisen und sich im weiteren Verlauf mit diesem abstimmen. Hält der Augenarzt eine Spezialsehhilfe für notwendig, stellt er ein Rezept mit Vermerk aus und Sie beantragen bei Ihrem Arbeitgeber unter Vorlage des Rezepts eine Bildschirmarbeitsplatzbrille. Anschließend sollten Sie bei verschiedenen Optikern Kostenvoranschläge einholen. Sprechen Sie die Höhe der Kosten unbedingt mit Ihrem Vorgesetzten ab.

Für welche Brillen übernimmt der Arbeitgeber die Kosten?

Am häufigsten benötigen Angestellte eine Bildschirmbrille, die für eine Sehdistanz von mindestens 50 Zentimetern konzipiert ist oder mehrere Distanzen gleichzeitig erfasst. Zumeist ist dies bei altersweitsichtigen Personen der Fall. Die üblichen Korrektionsgläser wie die einer Lesebrille reichen hierbei nicht aus. Denn diese sind nur für Distanzen bis zu 40 Zentimetern gedacht.

Sofern diese nicht bereits privat vorhanden ist, zahlen Arbeitgeber aber auch eine Brille mit Einstärkengläsern. Der Augenarzt vermerkt im Rezept genau, welche Brillenart und mitunter auch Glasveredelungen er empfiehlt. Neben Fernbrillen verschreiben Ärzte daher häufig auch Bifokalbrillen, Multifokalbrillen und Gleitsichtbrillen. Diese korrigieren die Sicht für mehrere Distanzen. Altersweitsichtige Beschäftigte wären andernfalls nicht in der Lage, ihren Blick zwischen Bürounterlagen im Nahbereich, Monitor in mittlerer Entfernung sowie Kollegen und Kunden in der Ferne reibungslos schweifen zu lassen.

Wie viel zahlt der Arbeitgeber für die Brille?

Zur Vollfinanzierung der Arbeitsplatzbrille ist der Arbeitgeber verpflichtet. Die Kostenübernahme schließt nicht nur die Brille ein, sondern auch augenärztliche Vorsorge- und Nachuntersuchungen. Arbeitsrechtlich unzulässig sind daher Betriebsvereinbarungen, die lediglich Pauschalsätze vorsehen und eine Zuzahlung durch den Beschäftigten verlangen.

Allerdings besteht ein Kostenlimit. Demnach sind Sie zum Sparen angehalten. Nur die erforderlichen Kosten zahlt der Arbeitgeber bei einer Brille, und diese dürfen den durchschnittlich niedrigsten Marktpreis nicht überschreiten. Der Preis variiert stark und kann sich zwischen 200 und 1.000 Euro bewegen. Zudem erstattet der Arbeitgeber nur die auf dem Rezept vermerkten Brillentypen. Mit Mehrkosten verbundene Sonderwünsche wie besondere Glasveredelungen sind daher nicht möglich. Vorgesehen sind nur Einfachentspiegelungen. Getönte und fototrope Gläser erstattet die Arbeitsstelle nur, wenn diese aus medizinischer Sicht erforderlich sind und der Augenarzt dies auf der Bescheinigung festgehalten hat. Daher stehen Ihnen auch in der Regel erst ab Dioptrienwerten von +/- 6 leichte Gläser aus Kunststoff oder verbessertem Mineralglas zu. Die Kostenübernahme für eine Arbeitsplatzbrille durch den Arbeitgeber betrifft auch das Gestell. Jedoch sucht er dieses aus, sodass Sie keinen Anspruch auf eine selbstgewählte Designerfassung haben. Allerdings steht es Ihnen frei, für Extras aus eigener Tasche zuzuzahlen. So haben Arbeitnehmer auch das Recht, die Spezialgläser in ein privat angeschafftes Gestell einsetzen zu lassen.

Die Bildschirmbrille ist Eigentum des Arbeitgebers und ausschließlich für den Arbeitsplatz vorgesehen. Nur, wenn dieser dem zustimmt, ist eine private Nutzung möglich. Nimmt die Brille zu Hause Schaden, müssen allerdings Sie die Kosten für den Ersatz tragen.

Auf einen Blick: Augenentzündungen und Hausmittel

  • Unter bestimmten Umständen zahlt der Arbeitgeber für eine Brille.
  • Stellt ein Augenarzt den Bedarf fest und erfordert der Aufgabenbereich eine Arbeitsplatzbrille, kommt der Arbeitgeber für sämtliche Kosten auf.
  • Der Umfang der Kosten richtet sich nach der augenärztlichen Bescheinigung und dem durchschnittlichen Marktpreis.

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